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Satzung des Budo - Club Malsch ( BCM ) e. V.
Präambel
Seit 1966 wird in Malsch Judo-Sport betrieben, und zwar zunächst als Unterabteilung des hiesigen Fußballvereins und nach dessen Gründung am 12.12.1970 im
Judo-Club Malsch.
Nachdem weitere Budo-Sportarten in den Verein integriert werden sollen, hat die letzte Generalversammlung am 15.03.1980 beschlossen, den Judo-Club Malsch
in
„ Budo - Club Malsch e. V. „
umzubenennen.
Die nachfolgende Satzung ersetzt die Satzung des Judo-Club Malsch vom 12.12.1970.
§ 1 Name, Sitz, Zweck
1.) Der Verein führt den
Namen „ Budo - Club Malsch e. V. „ ( BCM )
2.) Der Sitz des Vereins ist
Malsch
3.) Der BCM macht sich zur
Aufgabe, alle Interessierten an den Judosport heranzuführen, allen Mitgliedern Gelegenheit zu geben, Judo im Training und im Wettkampf auszuüben, über den Sport hinaus den
Mitgliedern das Gefühl echter Kameradschaft zu vermitteln.
4.) Der BCM ist
überparteilich und überkonfessionell. Er steht weiblichen und männlichen Mitgliedern gleichermaßen offen. Nationalität, Rasse oder Herkunft dürfen einem Bewerber oder einem
Mitglied weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.
5.) Der BCM gibt sich die
Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
6.) Er erklärt ausdrücklich
seine Gemeinnützigkeit.
§ 2 Mitgliedschaft
1.) Der BCM hat aktive und
passive Mitglieder. Nach 40-jähriger Mitgliedschaft wird das Mitglied Ehrenmitglied, wobei auch die Mitgliedschaft in der Judo-Abteilung des FV Malsch angerechnet wird.
2.) Aktive Mitglieder nehmen
aktiv am Judotraining teil.
3.) Passive Mitglieder sind
beratend und unterstützend im Verein tätig.
4.) Die Beitragssätze regelt
die „Beitrags-, Gebühren- und Spesenordnung“ des BCM. Diese Ordnung ist alljährlich in der Generalversammlung zu bestätigen.
5.) Ehrenmitglieder sind
beitragsfrei.
6.) Die Mitgliedschaft
beginnt am Tage der schriftlichen Beitrittserklärung, welche an den 1. Vorstand zu richten ist.
7.) Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des
Mitglieds
b) durch den Austritt nach
vierteljährlicher Kündigung zum Quartalschluss
c) durch Ausschluss.
8.) Den Ausschluss eines
Mitgliedes verfügt die Verwaltung mit 2/3 Mehrheit. Das Mitglied hat das Recht, von der Verwaltung zu seinem Ausschluss gehört zu werden und gegebenenfalls Zeugen zu benennen,
die seine Aussagen bestätigen können.
Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen
a) wenn das Mitglied länger
als ½ Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist,
b) wenn das Mitglied den
Zielen des Vereins entgegenarbeitet,
c) wenn das Mitglied durch
sein privates Verhalten fortwährend Anlass gibt, den Verein zu diskriminieren,
d) wenn das Mitglied einer
ehrenrührigen Straftat überführt und dafür abgeurteilt ist.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
1.) Der Verein ist
ordentliches Mitglied des Badischen Judoverbandes e. V. . Er unterwirft sich den Richtlinien, die aus dieser Mitgliedschaft entstehen.
2.) Die sportlichen Regeln
des "Deutschen Judobundes" und die Richtlinien des "Deutschen DAN-Kollegiums" werden vollinhaltlich akzeptiert.
§ 4 Organe des BCM
Die Organe des BCM sind
1.) Die Generalversammlung
2.) Die Verwaltung
§ 5 Die Generalversammlung ( GV )
1.) Die Generalversammlung
tritt alljährlich zusammen. Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen durch Veröffentlichung in dem örtlichen Gemeindeanzeiger und
gleichzeitige schriftliche Einladung der Mitglieder.
Die Tagesordnung ist zu veröffentlichen.
Eine außerordentliche Generalversammlung ist in außergewöhnlich dringenden Fällen von der Verwaltung einzuberufen.
Sie kann auf schriftliches Verlangen von ¼ der Mitglieder einberufen werden.
2.) Die Generalversammlung
ist beschlussfähig, wenn 20 % der Mitglieder anwesend sind.
3.) Stimmrecht in der
Generalversammlung haben alle Mitglieder, die im laufenden Kalenderjahr des 16. Lebensjahr vollenden.
4.) Die
Erziehungsberechtigten der Mitglieder unter dem 16. Lebensjahr, die selbst nicht Mitglied sind, haben Sitz in der Generalversammlung, jedoch kein Stimmrecht.
5.) Über die
Generalversammlung wird ein Protokoll geführt.
6.) In der Generalversammlung
werden die Neuwahlen der Verwaltung durchgeführt sowie 2 Kassenprüfer nominiert.
7.) In der
Generalversammlung werden die Arbeitsbereiche der Verwaltung entgegengenommen und die Entlastung der Verwaltung erteilt.
8.) Gewählt für ein Amt in
der Verwaltung ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Das passive Wahlrecht hat das Mitglied ab 18 Jahren erreicht.
9.) Die Verwaltung kann für 1
oder für 2 Jahre gewählt werden.
10.) Die
Abstimmungen können geheim oder per Akklamation erfolgen. Die Art der Abstimmung ist vor Beginn der Generalversammlung zu beschließen. Sollte ein Mitglied der Versammlung mit
der Abstimmung per Akklamation nicht einverstanden sein, müssen alle Abstimmungen geheim erfolgen.
§ 6 Die Verwaltung
Die Verwaltung besteht aus dem
- Vorstand
- Vorstand
Schriftführer
Pressewart
Kassenwart
Jugendleiter und
3 Beisitzenden
§ 7 Aufgabe der Verwaltung
Die Verwaltung nimmt die laufenden Geschäfte des Vereins war.
Der erste Vorstand beruft mindestens alle 2 Monate eine Verwaltungssitzung ein.
Die Vereinstermine haben sich den Terminen des Landesverbandes unterzuordnen.
Der erste Vorstand und der zweite Vorstand vertreten den Verein nach den Richtlinien des BGB jeweils allein. Die Reihenfolge der Vertretung
wird intern bestimmt.
Über jede Verwaltungssitzung wird durch den Schriftführer ein Protokoll gefertigt, welches vom ersten bzw. zweiten Vorstand gegengezeichnet
werden muss.
Scheidet im Laufe des Geschäftsjahres ein Verwaltungsmitglied aus, wählt die Verwaltung für die Restamtszeit ein Mitglied für das
freigewordene Amt hinzu.
Die Verwaltung ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Verwaltungsmitglieder anwesend sind.
§ 8 Gemeinnützigkeit
Der Verein Budo - Club Malsch e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte
Zwecke „ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports insbesondere der Budo - Sportarten .
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßiges Training der aktiven Mitglieder.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Malsch, die
es ausschließlich für die Jugendarbeit der Sportvereine zu verwenden hat.
§ 9 Allgemeines
1.) Der Verein gibt sich eine
„ Beitrags-, Gebühren- und Spesenverordnung „ sowie eine Sportordnung, die alljährlich von der Generalversammlung zu bestätigen sind. Änderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der zur
Generalversammlung erschienenen Mitglieder herbeigeführt werden.
2.) Eine Satzungsänderung
bedarf ebenfalls einer 2/3 Mehrheit der zur Generalversammlung erschienen Mitglieder.
3.) Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
4.) Ist eine
Generalversammlung beschlussunfähig, ist eine neue Generalversammlung in spätestens 2 Monaten einzuberufen, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann sich nur in einer Generalversammlung auflösen. Hierzu bedarf es 2/3 Stimmen der erschienenen Mitglieder unter Beachtung des § 5 – Ziffer 2.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Bestätigung durch das Amtsgericht Ettlingen in Kraft.
Malsch, den 11.07.1980
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