Jugendordnung des Budo - Club Malsch e.V.

 
 

 

  Die Jugendordnung des Budo-Club-Malsch e.V. ab 1.1.1994

 

§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft

 

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des B.C. Malsch. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

 

§ 2 Ziele

 

Die Jugendabteilung des B.C. Malsch gibt den jugendlichen Mitgliedern Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung.

 

§ 3 Aufgaben

 

Aufgaben sind insbesondere:

- Ausbildung in der Sportart Judo, Karate

- Durchführung von Wettkämpfen

- Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen usw.

- Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste o.ä.)

- Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben.

- Kontakte zu anderen Jugendgruppen.

 

§ 4 Organe

 

Organe der Jugendabteilung sind

- der Vereinsjugendausschuss

- die Vereinsjugendversammlung.

 

§ 5 Vereinsjugendversammlung

 

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des BC-Malsch. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem 7. Lebensjahr.

 

Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind u.a.

- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung

- Entgegennahme und Beratung der Berichte des Vereinsjugendausschusses

- Entgegennahme und Beratung des Kassenabschlusses und des Berichts der Kassenprüfer

- Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes  der Jugendabteilung

- Entlastung des Vereinsjugendauschusses

- Wahl der ordentlichen Mitglieder des Jugendausschusses

 

Die Kassenprüfung wird durch die Revisoren des Vereins oder vom Vereinsvorstand benannte Personen (z.B. Kassierer) durchgeführt.

Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshaupt- bzw. Generalversammlung des Vereins zusammen.

Sie wird mindestens 2 Wochen vorher einberufen.

Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden.

Auf Antrag eines Jugendlichen der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder auf Beschluss des Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 4 Wochen mit einer Ladungspflicht von 2 Wochen stattfinden.

Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist - unabhängig von der Zahl der erschienen Stimmberechtigten - beschlussfähig.

Sie wird beschlussfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter  auf Antrag vorher festgestellt ist.

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 6 Vereinsjugendausschuss

 

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern

diese sind:

Jugendleiter/in

Stellvertreter/in

Jugendkassenwart/in

(sonstige wie z.B. Jugendpressewart/in Jugendschriftführer/in usw.)

Jugendvertreter/innen, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

b) außerordentlichen Mitgliedern

Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die dem Jugendausschuss durch Amt bzw. Funktion angehören. Sie werden nicht in der Jugendversammlung gewählt.

 

Diese sind:

Jugendübungsleiter,

Training oder z.B. Elternvertreter usw.

Der Jugendleiter / die Jugendleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er / Sie ist Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.

Die ordentlichen Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie  bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt.

Die Mitgliedschaft der außerordentlichen Mitglieder im Jugendausschuss  ist an ihr Amt bzw. an ihre Funktion gebunden. Bei Beendigung ihrer Funktion oder ihres Amtes erlischt ihre Mitgliedschaft im Jugendausschuss.

In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.

Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Die Sitzungen des Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

 

§ 7 Jugendkasse

 

Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlichen mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstige Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.

Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten ( z.B. Vereinskassierer ) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Ihm ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

 

§ 8 sonstige Bestimmungen

 

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

 

§ 9 Gültigkeit, Änderungen der Ordnung

 

Die Jugendordnung  muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.

 

Das Gleiche gilt für Änderungen.

 

Sie tritt mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft.

 

 

 

 
 

 

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Stand: 01.01.1994