| Die Jugendordnung des Budo-Club-Malsch e.V. ab 1.1.1994
§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft
Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des B.C. Malsch. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des 7. bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.
§ 2 Ziele
Die Jugendabteilung des B.C. Malsch gibt den jugendlichen Mitgliedern Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das
soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung.
§ 3 Aufgaben
Aufgaben sind insbesondere:
- Ausbildung in der Sportart Judo, Karate
- Durchführung von Wettkämpfen
- Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen usw.
- Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste o.ä.)
- Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben.
- Kontakte zu anderen Jugendgruppen.
§ 4 Organe
Organe der Jugendabteilung sind
- der Vereinsjugendausschuss
- die Vereinsjugendversammlung.
§ 5 Vereinsjugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des BC-Malsch. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem
7. Lebensjahr.
Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind u.a.
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
- Entgegennahme und Beratung der Berichte des Vereinsjugendausschusses
- Entgegennahme und Beratung des Kassenabschlusses und des Berichts der Kassenprüfer
- Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung
- Entlastung des Vereinsjugendauschusses
- Wahl der ordentlichen Mitglieder des Jugendausschusses
Die Kassenprüfung wird durch die Revisoren des Vereins oder vom Vereinsvorstand benannte Personen (z.B. Kassierer) durchgeführt.
Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshaupt- bzw. Generalversammlung des Vereins zusammen.
Sie wird mindestens 2 Wochen vorher einberufen.
Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden.
Auf Antrag eines Jugendlichen der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder auf Beschluss des Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentliche
Jugendversammlung innerhalb von 4 Wochen mit einer Ladungspflicht von 2 Wochen stattfinden.
Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang.
Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist - unabhängig von der Zahl der erschienen Stimmberechtigten - beschlussfähig.
Sie wird beschlussfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die
Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 6 Vereinsjugendausschuss
Der Vereinsjugendausschuss besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
diese sind:
Jugendleiter/in
Stellvertreter/in
Jugendkassenwart/in
(sonstige wie z.B. Jugendpressewart/in Jugendschriftführer/in usw.)
Jugendvertreter/innen, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
b) außerordentlichen Mitgliedern
Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die dem Jugendausschuss durch Amt bzw. Funktion angehören. Sie werden nicht in der Jugendversammlung gewählt.
Diese sind:
Jugendübungsleiter,
Training oder z.B. Elternvertreter usw.
Der Jugendleiter / die Jugendleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er / Sie ist Vorsitzende des
Vereinsjugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.
Die ordentlichen Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des
Jugendausschusses im Amt.
Die Mitgliedschaft der außerordentlichen Mitglieder im Jugendausschuss ist an ihr Amt bzw. an ihre Funktion gebunden. Bei Beendigung ihrer
Funktion oder ihres Amtes erlischt ihre Mitgliedschaft im Jugendausschuss.
In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der
Vereinsjugendversammlung.
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Die Sitzungen des Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom
Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der
Jugendabteilung zufließenden Mittel.
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der
Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
§ 7 Jugendkasse
Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlichen mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln
sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstige Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.
Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten ( z.B. Vereinskassierer ) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig.
Ihm ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.
§ 8 sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
§ 9 Gültigkeit, Änderungen der Ordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der
Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.
Das Gleiche gilt für Änderungen.
Sie tritt mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft.
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